Skip to main content

Satzung

Hegering Menden – Schießstand Hexenteich e.V.

§ 1 Name, Sitz

  1. 1)  Der Verein führt den Namen „Hegering Menden – Schießstand Hexenteich e.V.“.
  2. 2)  Er hat seinen Sitz in Menden.

§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr

  1. 1)  Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Arnsberg VR 40584 eingetragen.
  2. 2)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 3 Vereinszweck

  1. 1)  Der Hegering Menden e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. 2)  Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, des Naturschutzes und der Land- schaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des Tierschutzes.
  3. 3)  Der Satzungszweck Bildung wird verwirklicht insbesondere durch die Erhaltung und Förde- rung des Jagdwesens als Kulturgut, die Pflege und Förderung des jagdlichen Brauchtums sowie die Aus- und Fortbildung der Jäger und Bewerber für die Jagdprüfung im Sinne der Grundsätze der deutschen Waidgerechtigkeit.Zu den Aufgaben des Vereins zählen hier insbesondere:
    1. a)  die im Gebiet des Hegeringes Menden gelegenen Reviere vornehmlich in Bezug auf Bewirtschaftung und Hege zu beraten und zu betreuen,
    2. b)  die Mitglieder des Hegeringes in allen jagdlichen Angelegenheiten anzuleiten, er- forderlichenfalls auch zu vertreten,
    3. c)  das jagdliche Brauchtum zu pflegen, zu erhalten und weiterzugeben, um gute jagd- liche Sitten der Mitglieder nach innen und außen besorgt zu sein und die jagdliche und persönliche Kameradschaft untereinander zu fördern,
  1. d)  für ein ehrenhaftes jagdliches Verhalten seiner Mitglieder besorgt zu sein und grobe Verstöße dagegen zu ahnden,
  2. e)  die Ziele des deutschen Jagdwesens und des Vereins Deutscher Jagdverband e. V. (nachfolgend DJV) sowie seiner Organisationsform zu unterstützen,
  3. f)  die Arbeit der zuständigen Jagdbehörden zu fördern und dieses insbesondere be- züglich der speziellen örtlichen jagdlichen Belange im Gebietsbereich des Hegerin- ges Menden zu beraten,
  4. g)  die Vorbereitungsschulung für die Jagdscheinprüfung,
  5. h)  die Aus- und Weiterbildung der Jagdhornbläser zur Förderung des jagdlichen Brauchtums und
  6. i)  die Aus- und Weiterbildung der Jagdhunde.
  1. 4)  Die Satzungszwecke Naturschutz, Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzge- setzes und des Naturschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sowie Tierschutz werden insbesondere verwirklicht durch Erfüllung von Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung einer landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen entsprechenden ar- tenreichen und gesunden frei lebenden Tierwelt sowie von Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlagen.
  2. 5)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit- glieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismä- ßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. 6)  Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen not- wendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereins- organe kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung be- schließen.

§ 4 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

  1. 1)  Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
  2. 2)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Lernort Natur-Waldschule im Märkischen Kreis e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirch- liche Zwecke zu verwenden hat,

3) Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. 1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in der Bundesrepublik Deutschland die Jägerprüfung bestanden hat und berechtigt ist, einen deutschen Jagd- schein zu erwerben sowie jede andere Person, die die Aufgaben und Ziele des Vereins un- terstützt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft ist ferner die Mitgliedschaft im Deutschen Jagdschutzverband. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Mitgliedschaft bei einer be- stimmten Kreisgruppe besteht. Die Mitgliedschaft im DJV wird zugleich mit der Mitglied- schaft im Hegering erworben, soweit sie nicht bereits gegeben ist.Weitere Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass ein Bewerber nicht wegen wesentli- cher Delikte vorbestraft oder von einem Verband des DJV ausgeschlossen worden ist oder aus anderen Gründen einen schlechten Leumund hat.Mit dem Aufnahmeantrag ist eine SEPA-Lastschrifteinzugsermächtigung für den jährlichen Mitgliedsbeitrag inkl. der Mitgliedsbeiträge für die übergeordneten Jagdverbände (Landes- jagdverband, Kreisjägerschaft und DJV) zu erteilen.Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrags der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung durch den Vorstand kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an die Mitgliederversammlung eingelegt wer- den.
  2. 2)  Der Hegering kann auch Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder benennen. Eh- renmitglieder werden auf einstimmigen Beschluss von Vorstand hin der Mitgliederver- sammlung vorgeschlagen und von dieser mit einfacher Mehrheit bestätigt. Außerordentli- che Mitglieder werden mit einstimmigem Beschluss von Vorstand ernannt. Sie haben jedoch kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder sind beitragsfrei.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. 1)  Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. 2)  Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Der Mitgliedsbeitrag ist einzuziehen. Der Mitgliedsbeitrag für die übergeordne- ten Jagdverbände (Landesjagdverband, Kreisjägerschaft und DJV) wird mit eingezogen und weitergeleitet.
  3. 3)  Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, un- terschiedlich festgesetzt werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. 1)  Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.
  2. 2)  Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.
  3. 3)  Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
  4. 4)  Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhält- nis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden erfolgt nicht.

§ 8 Ausschluss

  1. 1)  Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ein Vereinsmitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweifacher Mahnung und Androhung des Ausschlusses den jährlichen Mitgliedsbei- trag nicht entrichtet hat.
  2. 2)  Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stel- lungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschlie- ßungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Be- kanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde ist zu begründen.
  1. 3)  Die in Absatz 2 geregelte aufschiebende Bedingung und die Möglichkeit der Einlegung ei- nes Rechtsbehelfs gelten nicht in dem Falle, dass der Vereinsausschluss aufgrund des Ent- zugs des Jagdscheins erfolgt. Die Ausschlussentscheidung wird ohne Gelegenheit zur Stel- lungnahme des Mitglieds mit der Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam.
  2. 4)  Mit dem Vereinsausschluss erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbe- schadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückzah- lung von geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden erfolgt nicht.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. 1)  Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen.
  2. 2)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern, die anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu wahren und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.
  3. 3)  Die Vereinssatzung und die Schießstandordnung sind zu beachten.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. 1)  die Mitgliederversammlung,
  2. 2)  der Vorstand,
  3. 3)  die Obleute.

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. 1)  Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
  2. 2)  Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorsitzenden des Vor- standes. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Ein- berufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindes- tens 20 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Das Min- derheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche For- derung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt.

3) Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung durch persönliche schriftliche oder elektronische Einladung zu erfolgen.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. 1)  Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder bei seiner Verhin- derung durch einen Stellvertreter geführt. Sie ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. 2)  Beschlüsse werden, sofern der Versammlungsleiter nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
  3. 3)  Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die Auf- lösung des Vereins sowie über die Verwendung des Vereinsvermögens sind abweichend von Absatz 2 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. 1)  Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätz- lich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.
  2. 2)  Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
  3. 3)  Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen.
  4. 4)  Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vor- standsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
  5. 5)  Die Mitgliederversammlung wählt ferner nach etwaiger Maßgabe übergeordneter Organi- sationen des DJV (Kreisgruppe, Landesgruppe, Landesverband) vorgesehene Delegierte, die die Mitglieder des Vereins dort rechtskräftig vertreten können, wo alle Mitglieder des Ver- eins stimmberechtigt sind. Die Vertretung durch gewählte Delegierte soll nur für den Fall gelten, dass Mitglieder des Vereins ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben können.
  6. 6)  Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vor- standes und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  7. 7)  Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschlie- ßen.
  1. 8)  Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschluss- fassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands vorzulegen. Die Miglie- derversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Er- gebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
  2. 9)  Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über
    1. a)  An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
    2. b)  Beteiligung an Gesellschaften
    3. c)  Aufnahme von Darlehen
    4. d)  Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
    5. e)  Mitgliedsbeiträge
  3. 10)  Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vomVorstand oder ggf. aus den Reihen der Mitglieder vorgelegt werden.

§ 14 Der Vorstand

  1. 1)  Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schießstandleiter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. 2)  Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand zuzüglich der Obleute.
  3. 3)  Der Vorstandsvorsitzende wird durch die Mitgliederversammlung auf 5 Jahre, die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederver- sammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger als 2 Vorstands- mitglieder verbleiben.
  4. 4)  Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.
  5. 5)  Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesam- ten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.
  6. 6)  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rück- trittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des ge- samten Vorstands, an den Schriftführer zu richten. Die Rücktritterklärung wird jedoch erst 1 Monat nach Eingang wirksam.

§ 15 Aufgabenbereich des Vorstandes

  1. 1)  Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.
  2. 2)  Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.
  3. 3)  Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangele- genheiten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.
  4. 4)  Der Vorstandsvorsitzende hat Einzelvertretungsbefugnis. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
  5. 5)  Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mit- gliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.

§ 16 Die Obleute

Sie werden durch Mehrheitsbeschluss von dem Vorstand ernannt und haben ihre Sachgebiete selbständig nach besten Möglichkeiten zu fördern.

Es können jeweils ein oder mehrere Obmänner für durch Vorstand zu bestimmende Sachgebiete berufen werden, wie z. B.:

1. Schießwesen,
2. Hundewesen,
3. Jagdhornblasen,
4. Jungjägerausbildung, 5. Öffentlichkeitsarbeit, 6. Jungjägerbetreuung.

§ 17 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 18 Haftung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Benutzung der Vereinsein- richtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur,

wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschrif- ten des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 19 In-Kraft-Treten

Die Satzung vom 10.12.2013 ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 12.05.2022 wie hier vorliegend geändert und beschlossenen worden. Sie ist mit dem Tag der Änderung in Kraft getreten.

2022-05-12 SATZUNG Hegering Menden – Schießstand Hexenteich e.V.